Mit diesem Bescheid hat die KommAustria gemäß § 11 Abs. 1 Privatradiogesetz (PrR-G) der Mur-Mürztal Radiobetriebs GmbH die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität Mürzzuschlag (Ganzstein) 104,5 MHz entzogen und die Bewilligung zur Errichtung und Betrieb der entsprechenden Funkanlage widerrufen, weil die Übertragungskapazität länger als 2 Jahre nicht zur Programmverbreitung genutzt wurde.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen