Die KommAustria hat die Beschwerde der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. wegen Verletzung von Bestimmungen des ORF-G durch Kooperationsvereinbarungen mit Konzertveranstaltern gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 2 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4, § 8a Abs. 2 und § 31c ORF-G abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“