Die KommAustria hat die Beschwerde der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. wegen Verletzung von Bestimmungen des ORF-G durch Kooperationsvereinbarungen mit Konzertveranstaltern gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 2 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4, § 8a Abs. 2 und § 31c ORF-G abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G