Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß § 5 Abs. 7 Z 1 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) festgestellt, dass die R.T.C. Radio-Television-Communications-HandelsgmbH über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihr zu vertretenen Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend ihrer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk, welche ihr mit Bescheid der KommAustria vom 18.06.2004, KOA 2.100/04-046, für die Dauer von zehn Jahren ab 01.10.2004, erteilt wurde, ausgeübt hat.
Gemäß § 5 Abs. 7 Z 1 PrTV-G ist daher die Zulassung der R.T.C. Radio-Television-Communications-HandelsgmbH zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk mit Rechtskraft dieses Bescheides erloschen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“