Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Sat.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft mbH
1) als Satellitenfernsehveranstalterin die Bestimmung des § 4 Abs. 6 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 17.10.2013, nach der Zulassungserteilung zur Veranstaltung von Satellitenfernsehen, erfolgte Änderung in den Eigentumsverhältnissen der Medicur-Holding Gesellschaft m.b.H., die zu 24,5 % an der Sat.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft mbH beteiligt ist, nicht unverzüglich der KommAustria gemeldet hat, sowie
2) als Kabelfernsehveranstalterin die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 17.10.2013 erfolgte Änderung in den Eigentumsverhältnissen der Medicur-Holding Gesellschaft m.b.H., die zu 24,5 % an der Sat.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft mbH beteiligt ist, nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde mitgeteilt hat.
Darüber hinaus wurde gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den Rechtsverletzungen um keine schwerwiegenden Verletzungen des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G