Auf Antrag der Arabella Privatradio GmbH wird gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G, festgestellt, dass die beabsichtigte Programmänderung, wie sie im Antrag vom 13.08.2012 dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Bescheides des Bundeskommunikationssenats (BKS) vom 23.06.2006, GZ 611.096/0001-BKS/2006, mit welchem der Arabella Privatradio GmbH eine Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg“ erteilt wurde, eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 PrR-G darstellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G