Auf Antrag der Arabella Privatradio GmbH wird gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G, festgestellt, dass die beabsichtigte Programmänderung, wie sie im Antrag vom 13.08.2012 dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Bescheides des Bundeskommunikationssenats (BKS) vom 23.06.2006, GZ 611.096/0001-BKS/2006, mit welchem der Arabella Privatradio GmbH eine Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg“ erteilt wurde, eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 PrR-G darstellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“