• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    02.05.2019
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    ProSiebenSat.1 PULS 4 GmbH
  • GZ
    KOA 2.250/19-011

Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen

Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ProSiebenSat.1 PULS4 GmbH die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria binnen der gesetzten Frist keine vollständigen Aufzeichnungen des von ihr am 28.09.2018 von 06:00 bis 08:00 Uhr verbreiteten Fernsehprogramms „Sat.1 Gold Österreich“ vorgelegt hat.

Mit Erkenntnis vom 09.07.2019, W271 2220078-1/3E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der ProSiebenSat.1 PULS 4 GmbH als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräfig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen