Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ der Ärztekammer für Wien und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers in 1010 Wien, Weihburggasse 10-12, zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle am 2. Oktober 2017 durch die Eingabe der Bezeichnung
MedMedia sowie
Media Guide
Meldungen veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit offensichtlich ist. Die Bekanntgaben sind insofern unrichtig, als es sich bei den getätigten Eingaben nicht um die Bezeichnung periodischer Medien handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.