Mit diesem Bescheid hat die KommAustria auf Antrag der Bregenzer Lokalradio GmbH (Hörfunkveranstaltern für das Programm Radio Arabella Bregenz) gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G festgestellt, dass die beabsichtige Programmänderung, wie sie im Antrag vom 11.9.2006 dargestellt wurde, eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 iVm § 28a Abs. 1 PrR-G darstellt. Zu Ihrer Durchführung bedarf Sie daher einer gesonderten Genehmigung. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Siehe dazu auch den Genehmigungsbescheid vom 22.12.2006, KOA 1.671/06-006
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“