Mit diesem Bescheid hat die KommAustria auf Antrag der Bregenzer Lokalradio GmbH (Hörfunkveranstaltern für das Programm Radio Arabella Bregenz) gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G festgestellt, dass die beabsichtige Programmänderung, wie sie im Antrag vom 11.9.2006 dargestellt wurde, eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 iVm § 28a Abs. 1 PrR-G darstellt. Zu Ihrer Durchführung bedarf Sie daher einer gesonderten Genehmigung. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Siehe dazu auch den Genehmigungsbescheid vom 22.12.2006, KOA 1.671/06-006
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G