Der Beschuldigte hat als gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher der B GmbH zu verantworten, dass
1. jedenfalls seit dem 30.10.2009 bis zum 27.07.2012 in C, die vollständige Übernahme der Anteile von D an der E GmbH durch die F GmbH nicht gemeldet zu haben; und
2. jedenfalls seit dem 20.06.2012 bis zum 27.07.2012 in C, die erfolgte Übertragung von mehr als 50 vH der Geschäftsanteile der im Zulassungszeitpunkt zu 100 % an der B GmbH beteiligten G an die nunmehrige Alleineigentümerin F GmbH nicht im Vorhinein angezeigt zu haben.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“