A hat es im Zeitraum von jedenfalls 10.03.2015 bzw. 12.03.2015 bis 10.05.2015 in 8700 Leoben, Hauptplatz 4, als Geschäftsführer der Radio Grün Weiß GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft unterlassen, Änderungen der Eigentumsverhältnisse der Radio Grün Weiß GmbH binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der KommAustria anzuzeigen.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidungen entspricht nicht dem Original.