• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    05.10.2016
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.960/16-302

Straferkenntnis wegen Nichtanzeige von audiovisuellen Mediendiensten

A hat als Geschäftsführer der Die Meinungsmacher GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft unterlassen, die Aufnahme der Tätigkeit des unter der Adresse „https://www.youtube.com/channel/UC_/“ zum Abruf bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes „Die Meinungsmacher“ bei der KommAustria anzuzeigen.

Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.

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