Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags zurückgewiesen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
KOA_11.210-12-014_anonymisiert.pdf
Genehmigung einer Programmänderung
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"