Über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 17.10.2012, KOA 4.233/12-001, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C“ im Versorgungsgebiet Inntal von Telfs bis Kufstein sowie das Wipptal und das Stubaital („MUX C – Unterinntal und Wipptal“), wurde gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit der Aufnahme der Programme
· „kabel eins Doku austria“ (ProSieben Austria GmbH)
· „N24“ (WeltN24 GmbH, aggregiert durch simpli services GmbH & Co KG)
· „Comedy Central / VIVA“ (VIVA Media GmbH/Viacom, aggregiert durch simpli services GmbH & Co KG)
· „ZDFInfo“ (Zweites Deutsches Fernsehen, aggregiert durch simpli services GmbH & Co KG)
· „oe24.TV“ (A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH)
sowie der Bereitstellung der Zusatzdienste laut Spruchpunkt 2. den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „KLOSTERNEUBURG (Freiberg BOS Mast) 96,0 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage "HOFSTETTEN (Plambacheck) 89,00 MHz"
Beschwerde gegen die Sendung WELTjournal wegen Verletzung des ORF-Gesetzes