Über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 17.10.2012, KOA 4.233/12-001, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C“ im Versorgungsgebiet Inntal von Telfs bis Kufstein sowie das Wipptal und das Stubaital („MUX C – Unterinntal und Wipptal“), wurde gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit der Aufnahme der Programme
· „kabel eins Doku austria“ (ProSieben Austria GmbH)
· „N24“ (WeltN24 GmbH, aggregiert durch simpli services GmbH & Co KG)
· „Comedy Central / VIVA“ (VIVA Media GmbH/Viacom, aggregiert durch simpli services GmbH & Co KG)
· „ZDFInfo“ (Zweites Deutsches Fernsehen, aggregiert durch simpli services GmbH & Co KG)
· „oe24.TV“ (A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH)
sowie der Bereitstellung der Zusatzdienste laut Spruchpunkt 2. den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G