"1. Auf Antrag der ORS comm GmbH & Co KG (FN 357120 b beim Handelsgericht Wien) wird die Einführung des „Plattformmodells“ zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform MUX C) gemäß dem Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 17.10.2012, KOA 4.233/12-001, im Versorgungsgebiet Inntal von Telfs bis Kufstein sowie das Wipptal und das Stubaital („MUX C – Unterinntal und Wipptal“) genehmigt.
[...]
5. Das mit Bescheid der KommAustria vom 17.10.2012, KOA 4.233/12-001, genehmigte Programmbouquet wird gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 iVm § 25 Abs. 6 AMD-G dahingehend geändert, dass es das verschlüsselte Fernsehprogramm „ProSieben MAXX Austria“ (ProSiebenSat.1 Puls 4 GmbH) im Plattformmodell umfasst. Es werden somit folgende Fernsehprogramme verbreitet
im Transportmodell
* Tirol TV (TIROL TV GmbH)
* gotv (gotv Fernseh-GmbH)
und im Plattformmodell
* ProSieben MAXX Austria (ProSiebenSat.1 Puls 4 GmbH).
6. Die Entscheidung hinsichtlich der Feststellung, ob mit der Aufnahme des Programms „Teins“ in das Programmbouquet den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird, wird einer späteren Entscheidung vorbehalten."
Der Teilbescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „FREISTADT 2 (BG/BRG) 106,6 MHz“
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung