• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    22.02.2017
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.544/16-013

Straferkenntnis aufgrund von verspäteter Anzeige der Änderung der Eigentumsverhältnisse

Der Beschudligten hat gemäß § 9 Abs. 1 VStG als nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher der Lokalradio Innsbruck GmbH es unterlassen, der Regulierungsbehörde die erfolgte Übertragung von 27,57 % der sich im Eigentum der IVG Karl Gstrein GmbH, 26,98 % der sich im Eigentum der Baumann Josef GmbH, 23,29 % der sich im Eigentum der Gstrein-Jaksch-Gstrein Vermietungs GmbH und 13,69 % der sich im Eigentum von Alfons Döser befindlichen Geschäftsanteile an der Lokalradio Innsbruck GmbH, somit insgesamt 91,53 % der Geschäftsanteile, an die funkhaus.io gmbh, anzuzeigen.

Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen