Der Beschudligten hat gemäß § 9 Abs. 1 VStG als nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher der Lokalradio Innsbruck GmbH es unterlassen, der Regulierungsbehörde die erfolgte Übertragung von 27,57 % der sich im Eigentum der IVG Karl Gstrein GmbH, 26,98 % der sich im Eigentum der Baumann Josef GmbH, 23,29 % der sich im Eigentum der Gstrein-Jaksch-Gstrein Vermietungs GmbH und 13,69 % der sich im Eigentum von Alfons Döser befindlichen Geschäftsanteile an der Lokalradio Innsbruck GmbH, somit insgesamt 91,53 % der Geschäftsanteile, an die funkhaus.io gmbh, anzuzeigen.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G