Auf Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 die durch den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 06.12.2004, KOA 1.011/04-001, der Antragstellerin erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privatem terrestrischem Hörfunk, betreffend die verfahrensgegenständliche Funkanlage zuletzt geändert durch den rechtskräftigen Bescheid der KommAustria vom 09.02.2011, KOA 1.011/11-005, dahingehend geändert, dass die darin enthaltene Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkstelle S GILGEN 2, Standort Pöllach, Frequenz 107,2 MHz, nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes gilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen