• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    25.02.2015
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    A, Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 12.027/15-001

Abweisung einer Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des Objektivitätsgebots

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 4 Abs. 1 und 5 sowie § 10 Abs. 5 und 6 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

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