Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 4 Abs. 1 und 5 sowie § 10 Abs. 5 und 6 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G