Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 4 Abs. 1 und 5 sowie § 10 Abs. 5 und 6 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
KOA 12.027-15-001 anonymisiert.pdf
Genehmigung einer Programmänderung
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"