Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit den § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die Bohmann Druck- und Verlag – Gesellschaft m.b.H. & Co KG als Veranstalterin des Fernsehprogramms „Schau TV“ in dem am 28.07.2016 zwischen 19:00 und 20:00 Uhr ausgestrahlten 60-minütigen Tagesprogramm
a.) die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, indem sie die von 19:00:11 bis 19:22:02 Uhr ausgestrahlte Sendung „Die heißeste Liga Österreichs“, die Produktplatzierungen zugunsten des Unternehmens „Wien Energie“ enthält,
i. weder an ihrem Anfang
ii. noch an ihrem Ende
eindeutig gekennzeichnet hat;
b.) die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, indem sie den ab 19:22:02 bis 19:22:39 Uhr gesendeten Werbespot zu Gunsten des Unternehmens „Schnittpunkt Marion“ an dessen Ende nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt hat;
c.) die Bestimmung des § 32 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass der Nachrichtenmoderator der Sendung „Schau aktuell“ in dem darin ab ca. 19:47:23 Uhr präsentierten Gewinnspiel in der kommerziellen Kommunikation zu Gunsten von „Hotel & Spa Linsberg Asia“ auftritt;
d.) die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, indem sie die von 19:50:23 bis 19:58:01 Uhr ausgestrahlte Sendung „Kronen Zeitung sport“, die Produktplatzierungen zugunsten der Unternehmen „Kronen Zeitung“ und „Red Bull“ enthält,
i. weder an ihrem Anfang
ii. noch an ihrem Ende
eindeutig gekennzeichnet hat;
e.) die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 3 AMD-G dadurch verletzt hat, indem die in der von 19:50:23 bis 19:58:01 Uhr ausgestrahlten Sendung „Kronen Zeitung sport“ enthaltenen Produktplatzierungen (Einblendungen von Marken und Logos des Unternehmens „Kronen Zeitung“) zu stark herausgestellt wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes