Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit den § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die Bohmann Druck- und Verlag – Gesellschaft m.b.H. & Co KG als Veranstalterin des Fernsehprogramms „Schau TV“ in dem am 28.07.2016 zwischen 19:00 und 20:00 Uhr ausgestrahlten 60-minütigen Tagesprogramm
a.) die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, indem sie die von 19:00:11 bis 19:22:02 Uhr ausgestrahlte Sendung „Die heißeste Liga Österreichs“, die Produktplatzierungen zugunsten des Unternehmens „Wien Energie“ enthält,
i. weder an ihrem Anfang
ii. noch an ihrem Ende
eindeutig gekennzeichnet hat;
b.) die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, indem sie den ab 19:22:02 bis 19:22:39 Uhr gesendeten Werbespot zu Gunsten des Unternehmens „Schnittpunkt Marion“ an dessen Ende nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt hat;
c.) die Bestimmung des § 32 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass der Nachrichtenmoderator der Sendung „Schau aktuell“ in dem darin ab ca. 19:47:23 Uhr präsentierten Gewinnspiel in der kommerziellen Kommunikation zu Gunsten von „Hotel & Spa Linsberg Asia“ auftritt;
d.) die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, indem sie die von 19:50:23 bis 19:58:01 Uhr ausgestrahlte Sendung „Kronen Zeitung sport“, die Produktplatzierungen zugunsten der Unternehmen „Kronen Zeitung“ und „Red Bull“ enthält,
i. weder an ihrem Anfang
ii. noch an ihrem Ende
eindeutig gekennzeichnet hat;
e.) die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 3 AMD-G dadurch verletzt hat, indem die in der von 19:50:23 bis 19:58:01 Uhr ausgestrahlten Sendung „Kronen Zeitung sport“ enthaltenen Produktplatzierungen (Einblendungen von Marken und Logos des Unternehmens „Kronen Zeitung“) zu stark herausgestellt wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.