Die KommAustria hat auf Antrag der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003, die mit Bescheid der KommAustria vom 21.04.2011, KOA 1.376/11-002, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „LINZ 3 (Pöstlingberg) 105,0 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Standortverlegung sowie Diagrammänderung nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes bewilligt wird. Der Name der Übertragungskapazität lautet infolge dessen nunmehr „LINZ 3 (Pöstlingberg Linz Strom Mast) 105,0 MHz“.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G