Die KommAustria hat auf Antrag der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003, die mit Bescheid der KommAustria vom 21.04.2011, KOA 1.376/11-002, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „LINZ 3 (Pöstlingberg) 105,0 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Standortverlegung sowie Diagrammänderung nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes bewilligt wird. Der Name der Übertragungskapazität lautet infolge dessen nunmehr „LINZ 3 (Pöstlingberg Linz Strom Mast) 105,0 MHz“.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G