• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    27.04.2018
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 4.455/18-001

Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G

Der Beschuldigte hat als für die für die Einhaltung der Werbebestimmungen nach dem AMD-G für den Geschäftsbereich ServusTV gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der Red Bull Media House GmbH zu verantworten, dass diese als Veranstalterin des über die terrestrische Multiplex-Plattform „MUX D“ verbreiteten Fernsehprogramms „Servus TV“ im Rahmen der Sendung „Servus am Morgen“ am 19.01.2017 von ca. 06:09 bis ca. 06:56 Uhr unzulässige Produktplatzierungen ausgestrahlt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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