Der Beschuldigte hat als für die für die Einhaltung der Werbebestimmungen nach dem AMD-G für den Geschäftsbereich ServusTV gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der Red Bull Media House GmbH zu verantworten, dass diese als Veranstalterin des über die terrestrische Multiplex-Plattform „MUX D“ verbreiteten Fernsehprogramms „Servus TV“ im Rahmen der Sendung „Servus am Morgen“ am 19.01.2017 von ca. 06:09 bis ca. 06:56 Uhr unzulässige Produktplatzierungen ausgestrahlt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „KLOSTERNEUBURG (Freiberg BOS Mast) 96,0 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage "HOFSTETTEN (Plambacheck) 89,00 MHz"
Beschwerde gegen die Sendung WELTjournal wegen Verletzung des ORF-Gesetzes