• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    02.01.2019
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    BTV Broadcasting GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/18-160

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die BTV Broadcasting GmbH die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie

a) das Fernsehprogramm „Brandnite HD“ im Kabelbouquet der A1 Telekom Austria AG auf Sendeplatz 333 und
b) „brandnite TV“ unter der Internetadresse http://brandnite.com/

zumindest seit dem 24.01.2018 bereitstellt, ohne ihre Tätigkeiten spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt zu haben.

Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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