Der Beschuldigte hat als Veranstalter des Kabelrundfunkprogramms „Xy“ in Z zu verantworten, dass am 04.08.2011
1.) die ab ca. 18:07 Uhr beginnende Werbung an ihrem Ende (ca. 18:09 Uhr) nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom nachfolgenden Programm getrennt wurde,
2.) die ab ca. 18:12 Uhr beginnende Werbung an ihrem Ende (ca. 18:14 Uhr) nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom nachfolgenden Programm getrennt wurde,
3.) die ab ca. 18:19 Uhr beginnende Werbung an ihrem Ende (ca. 18:21 Uhr) nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom nachfolgenden Programm getrennt wurde sowie
4.) die ab ca. 18:24 Uhr beginnende Werbung an ihrem Ende (ca. 18:26 Uhr) nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom nachfolgenden Programm getrennt wurde.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerk.: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G