1. Über Anzeige der WESTSTEIRISCHE KABEL-TV GmbH (FN 126205 x), Inhaberin der Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform, welche die Versorgung der Weststeiermark und des Zentralraums Graz („MUX C – Weststeiermark und Zentralraum Graz“) umfasst, wird gemäß § 25 Abs. 6 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), dass mit der Aufnahme des von der kanal3 Regionalfernseh GmbH (FN 379450 s) veranstalteten Programms „kanal3 (Steiermark)“ in das Programmbouquet unter gleichzeitigem Wegfall des von der Weststeirischen Regionalfernseh GmbH (FN 367957 p) veranstalteten Programms „kanal3“ weiterhin den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G entsprochen wird.
2. Das mit Spruchpunkt 4.3.1. des Bescheides der KommAustria vom 05.12.2008, KOA 4.220/08-001, in der Fassung des Bescheides der KommAustria vom 19.08.2015, KOA 4.220/15-005 genehmigte Programmbouquet wird gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 iVm § 25 Abs. 6 AMD-G dahingehend geändert, dass es nunmehr nachfolgende Fernsehprogramme umfasst:
· „KULT 1“ der Bad Kleinkirchheimer SAT-Kabelfernsehen GmbH
· „kanal3 (Steiermark)“ der kanal3 Regionalfernseh GmbH
Anm.: Dieser Bescheid ist rechtskräftig
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“