• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    14.06.2011
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 3.500/11-026

Rechtsverletzung wegen Verletzungen von Werbebestimmungen des ORF-G

1. Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G fest, dass der ORF am 12.02.2011 im Fernsehprogramm ORF eins
a. die von ca. 09:58 Uhr bis ca. 13:02 Uhr ausgestrahlte Sendung „FIS Alpine Ski WM Garmisch-Partenkirchen 2011: Abfahrt der Herren“ weder an ihrem Anfang um ca. 09:58 Uhr noch an ihrem Ende um ca. 13:02 Uhr hinsichtlich der Sponsoren „A1“ und „Kronen Zeitung“ als gesponserte Sendung gekennzeichnet und dadurch § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G verletzt hat, sowie
b. während der von ca. 09:58 Uhr bis ca. 13:02 Uhr ausgestrahlten Sendung „FIS Alpine Ski WM Garmisch-Partenkirchen 2011: Abfahrt der Herren“ um ca. 12:02 Uhr einen Sponsorhinweis zugunsten der „Kronen Zeitung“ ausgestrahlt und dadurch § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verletzt hat.

2. Die KommAustria erkennt gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung. Dem ORF wird aufgetragen, den Spruchpunkt 1.a. und 1.b. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung an einem Samstag oder Sonntag zwischen 10:00 und 18:00 Uhr im Sendungsumfeld einer Sport-Sendung im Fernsehprogramm ORF eins durch einen Sprecher in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen:

„Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF Folgendes festgestellt: Der ORF hat am 12. Februar 2011 die Sendung „WM-Abfahrt der Herren aus Garmisch-Partenkirchen“ nicht ordnungsgemäß als gesponserte Sendung gekennzeichnet und dadurch das ORF-Gesetz verletzt. Weiters wurde während der Sendung ein Sponsorhinweis zu Gunsten der „Kronen Zeitung“ ausgestrahlt. Der ORF hat dadurch wurde gegen das Verbot von Sponsorhinweisen während einer Sendung verstoßen.“

Dem ORF wird aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln.

3. Gemäß § 38b Abs. 1, 2 und 3 ORF-G wird festgestellt, dass der ORF durch die in Spruchpunkt 1.b. festgestellte, gegen § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verstoßende rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. Dieser wirtschaftliche Vorteil wird in Höhe von EUR XY festgesetzt und für abgeschöpft erklärt. Der ORF hat diesen Betrag binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheids auf das Konto des Bundeskanzleramtes, Nr. 05010057, BLZ 60000, abzuführen.


Der Bescheid ist aufgrund des Bescheides des Bundeskommunikationssenats vom 12.10.2011, 611.009/0004-BKS/201, hinsichtlich der Feststellung 1.a und der bezughabende Veröffentlichungsteil in Spruchpunkt 2. rechtskräftig. Die weiteren Spruchpunkte I.b und 3. sowie der bezughabende Veröffentlichungsteil in Spruchpunkt 2. wurden demgegenüber mit der Begründung aufgehoben, dass die Ausstrahlung von Sponsorhinweisen in zulässigen Unterbrechungen einer Sendung nicht als "während einer Sendung" iSd § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G zu beurteilen sind.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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