Über Antrag der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH vom 25.08.2011, wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 TKG, die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria erteilte Bewilligung (KOA 1.192/11-003 vom 11.04.2011) zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „S POELTEN 2 (Schildberg) 96,3 MHz“, dahingehend geändert, dass die beantragte Änderung der Strahlungscharakteristik entsprechend dem beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes