Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF im Fernsehprogramm ORF eins am 28.10.2017 zu Beginn der Sendung um ca. 09:28:34 Uhr keinen Produktplatzierungshinweis ausgestrahlt hat und damit gegen § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G verstoßen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“