Auf Antrag der Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H. wurde gemäß § 7 Abs. 6 Privatradiogesetz (PrR-G) festgestellt, dass auch nach den im Vorhinein angezeigten Abtretungen von insgesamt 50 % der Anteile der Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H. an die IVG-Karl Gstrein Gesellschaft m.b.H. den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sowie der §§ 7 bis 9 Privatradiogesetz entsprochen wird.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G