Auf Antrag der Schallwellen Lounge GmbH wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 09.04.2014, KOA 1.475/14-001, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „GRAZ 8 (Eisenberg-Grambach) 89,6 MHz“ dahingehend geändert, dass die Verlegung auf den Standort „GRAZ 2 (St. Johann und Paul) 89,6 MHz“ gemäß den in der Beilage zu diesem Bescheid festgelegten technischen Parametern bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes