Gemäß § 63 Abs. 4 Z 2 iVm § 25 Abs. 5 und § 60 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, wird der ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH die ihr mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.212/08-001, erteilte Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform für das Versorgungsgebiet "MUX C - Wiener Becken" entzogen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G