Der Südwestrundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts (SWR), Neckartstraße 230, 70190 Stuttgart, Deutschland, wurde gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 die mit Bescheid der KommmAustria vom 14.05.2012, KOA 1.004/12-007, erteilte Bewilligung hinsichtlich der Funkanlage „BREGENZ 1 – Pfänder Kanal 8D“ dahingehend abgeändert, dass diese Bewilligung entsprechend dem beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) nunmehr für die Funkanlage „BREGENZ 1 – Pfänder Kanal 8A“ erteilt wird. Das technische Anlageblatt (Beilage 1) bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes