Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG iVm §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die LT 1 Privatfernsehen GmbH als Veranstalterin des Kabelfernsehprogramms „LT 1“ sowie als Anbieterin der Abrufdienste „www.lt1.at“ und „www.woo.at“ die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 7 letzter HS AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie eine durchgeführte Änderung der Eigentumsverhältnisse nicht bis zum 31.12.2017 angezeigt hat und insoweit für das Jahr 2017 keine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten erfolgt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G