Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG iVm §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die LT 1 Privatfernsehen GmbH als Veranstalterin des Kabelfernsehprogramms „LT 1“ sowie als Anbieterin der Abrufdienste „www.lt1.at“ und „www.woo.at“ die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 7 letzter HS AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie eine durchgeführte Änderung der Eigentumsverhältnisse nicht bis zum 31.12.2017 angezeigt hat und insoweit für das Jahr 2017 keine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten erfolgt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“