Dem Verein Dachverband für Kultur- und Medieninitiativen und Jugend wurde gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 5, 12 und 13 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Dornbirn (101,1 MHz)" erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.