• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    25.10.2017
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    anonymisiert, AGRANA Zucker GmbH, ORF
  • GZ
    KOA 12.041/17-012

Beschwerde gegen den ORF wegen Verletzung des Objektivitätsgebotes wegen Ausstrahlung des Themenschwerpunktes "Bewusst gesund: Zucker - das süße Gift"

1. Der Beschwerde des Dipl. Ing. J. M. gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) wegen Verletzung des ORF-Gesetzes wird
a. soweit sich diese gegen die am 23.03.2017 in ORF2 um 21:05 Uhr ausgestrahlte Sendung „Am Schauplatz – Die süße Sucht“ richtet, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 iVm § 4 Abs. 5 Z 1 und Z 3 sowie § 10 Abs. 5 und 7 ORF-Gesetz (ORF-G) Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF das Objektivitätsgebot dadurch verletzt hat, dass in dieser Sendung Pro- und Kontrastandpunkte nicht ausgewogen zur Geltung gelangt sind, wodurch beim Durchschnittsbetrachter ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas entstanden ist;
b. soweit sich die Beschwerde allein gegen den Titel des Themenschwerpunktes „Bewusst gesund: Zucker – das süße Gift“ (18. bis 24.03.2017) und die Titel der Sendungen „Stöckl Live – Zucker das süße Gift“ vom 21.03.2017 (20:15 Uhr), „Heute Konkret – Zucker, das süße Gift“ vom 21.03.2017 (18:30 Uhr) und „Am Schauplatz – Die süße Sucht“ vom 23.03.2017 (21:05 Uhr) richtet, wird diese mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G zurückgewiesen;
c. soweit sich die Beschwerde gegen die am 21.03.2017 in ORF2 um 22:35 Uhr ausgestrahlte Sendung „kreuz und quer: La Dolce Vita – die bitteren Seiten der Süßigkeiten“ richtet, wird diese gemäß § 35 und § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G iVm § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 1, 3 bis 7 und 9 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
d. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Der Beschwerde der A Zucker GmbH (FN XXX beim HG Wien) gegen den ORF wegen Verletzung des ORF-Gesetzes wird
a. soweit sich diese gegen die am 23.03.2017 in ORF2 um 21:05 Uhr ausgestrahlte Sendung „Am Schauplatz – Die süße Sucht“ richtet, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 iVm § 4 Abs. 5 Z 1 und Z 3 sowie § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF das Objektivitätsgebot dadurch verletzt hat, dass in dieser Sendung Pro- und Kontrastandpunkte nicht ausgewogen zur Geltung gelangt sind, wodurch beim Durchschnittsbetrachter ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas entstanden ist;
b. soweit sich die Beschwerde allein gegen den Titel des Themenschwerpunktes „Bewusst gesund: Zucker – das süße Gift“ (18. bis 24.03.2017) und die Titel der Sendungen „Stöckl Live – Zucker das süße Gift“ vom 21.03.2017 (20:15 Uhr), „Heute Konkret – Zucker, das süße Gift“ vom 21.03.2017 (18:30 Uhr) und „Am Schauplatz – Die süße Sucht“ vom 23.03.2017 (21:05 Uhr) richtet, wird diese gemäß § 35 und § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G iVm § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 1, 3 bis 7 und 9 ORF-G als unbegründet abgewiesen ;
c. soweit sich die Beschwerde gegen die am 21.03.2017 in ORF2 um 22:35 Uhr ausgestrahlte Sendung „kreuz und quer: La Dolce Vita – die bitteren Seiten der Süßigkeiten“ richtet, wird diese gemäß § 35 und § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G iVm § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 1, 3 bis 7 und 9 ORF-G als unbegründet abgewiesen;
d. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.


Anm.: Dieser Bescheid ist nicht rechtskräftig.

Mit Beschluss vom 05.02.2020, Ra 2020/03/0009 bis 0010, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die ao Revision der Erstrevisionswerberin und des Zweitrevisionswerbers zurückgewiesen.

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