Auf Antrag der Soundportal Graz GmbH vom 28.07.2014 wurde gemäß §§ 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die durch den Bescheid der KommAustria vom 24.06.2014, KOA 1.460/14-012, der Antragstellerin erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage BRUCK MUR 1, Standort Mugl, Frequenz 89,6 MHz, dahingehend abgeändert, dass die darin enthaltene Bewilligung nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes für die Funkstelle BRUCK MUR 3, Standort Mugl, Frequenz 89,6 MHz gilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Der Bescheid wurde durch den rechtskräftigen Bescheid der KommAustria vom 13.08.2014, KOA 1.460/14-015, berichtigt.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“