Der Radio Arabella GmbH wurde gemäß §§ 28e Abs. 2 und 5, 28g Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G eine zusammengefasste Zulassung gemäß §§ 28e und 28g PrR-G durch Zusammenfassung der bisherigen Versorgungsgebiete
a. „Wien 92,9 MHz“ der Radio Arabella GmbH
b. „Nördliches Mostviertel und Teile des südlichen Wein- und Waldviertels“ der Radio Arabella Niederösterreich GmbH & Co KG
für die Dauer von fünf Jahren erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF