Der Beschuldigte hat als gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher der B GmbH zu verantworten, dass im Zeitraum von 27.10.2012 bis 03.01.2013 in xxxx Wien, L.straße xx das von der B.D.Gesellschaft m.b.H. & Co. KG veranstaltete Programm „Schau TV“ über die der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG mit Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, zugeordneten terrestrischen Multiplex-Plattform („MUX B“) im Raum Wien verbreitet wurde, ohne dass die B.D.Gesellschaft m.b.H. & Co. KG dafür über eine aufrechte Zulassung verfügt hat.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G