Die KommAustria hat gemäß § 24 und § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Privatradio Arabella GmbH & Co KG die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 15.12.2009 erfolgte Änderung in den Eigentumsverhältnissen an der EAR Beteiligungs GmbH , die zu 33,54 % an der Radio Arabella GmbH beteiligt ist, welche Kommanditistin der Privatradio Arabella GmbH & Co KG und zu 76 % an deren Komplementärin Privatradio Arabella GmbH beteiligt ist, nicht unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechtswirksamkeit angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G