Die KommAustria hat gemäß § 24 und § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Privatradio Arabella GmbH & Co KG die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 15.12.2009 erfolgte Änderung in den Eigentumsverhältnissen an der EAR Beteiligungs GmbH , die zu 33,54 % an der Radio Arabella GmbH beteiligt ist, welche Kommanditistin der Privatradio Arabella GmbH & Co KG und zu 76 % an deren Komplementärin Privatradio Arabella GmbH beteiligt ist, nicht unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechtswirksamkeit angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“