Der Antenne Vorarlberg GmbH wurde gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden technischen Anlageblättern beschriebenen Funkanlagen „Tunnel Maurentobel (Betriebsstation Maurentobel) 103,1 MHz“ sowie „Tunnel Gortniel (Betriebsstation Maurentobel) 103,1 MHz“ für die Dauer der mit Bescheid der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.180/11-003, erteilten Zulassung für das Versorgungsgebiet „Vorarlberg“ erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.