Die KommAustria hat aufgrund der Beschwerde der Life Radio GmbH & Co KG und der Radio Arabella Oberösterreich GmbH & Co KG vom 25.02.2016 gemäß §§ 24, 25, 26 iVm 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 2 PrR-G festgestellt, dass die Radio Ö24 Oberösterreich GmbH im Zeitraum vom 18.01.2016 bis zum 24.02.2016 den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und mit Bescheid der KommAustria vom 28.05.2013, KOA 1.375/13-007, genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2 PrR-G) im Versorgungsgebiet „Linz-Wels“ grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie kein eigengestaltetes Programm mit hohem Lokalbezug gesendet hat.
Im Übrigen wurde die Beschwerde, soweit eine Verletzung des § 17 Abs. 1 PrR-G behauptet wird, als unbegründet abgewiesen.
Das BVwG hat das Verfahren aufgrund der von der Radio Ö24 Oberösterreich GmbH gegen den Bescheid der KommAustria vom 10.08.2016, KOA 1.375/16-017, erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 13.03.2019, GZ W271 2136616-1/11E, eingestellt.
Der Bescheid der KommAustria vom 10.08.2016, KOA 1.375/16-017, ist somit nunmehr rechtskräftig.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"