Die KommAustria hat der Radio Arabella Niederösterreich GmbH & Co KG gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 12 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die in Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität „ZWETTL NOE 2 (EVN Mast) 94,9 MHz“ zur Verbesserung der Versorgung in dem mit Bescheid der KommAustria vom 20.04.2015, KOA 1.314/15-005, zugeteilten Versorgungsgebiet „Nördliches Mostviertel, Teile des Waldviertels sowie des südlichen Weinviertels“ zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G