Die KommAustria hat der Radio Arabella Niederösterreich GmbH & Co KG gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 12 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die in Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität „ZWETTL NOE 2 (EVN Mast) 94,9 MHz“ zur Verbesserung der Versorgung in dem mit Bescheid der KommAustria vom 20.04.2015, KOA 1.314/15-005, zugeteilten Versorgungsgebiet „Nördliches Mostviertel, Teile des Waldviertels sowie des südlichen Weinviertels“ zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G