Über Antrag der Klassik Radio GmbH & Co KG wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) die mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 24.09.2007, GZ 611.144/0001-BKS/2007, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage "INNSBRUCK 6 (Schlotthof) 95,5 MHz" dahingehend geändert, dass die beantragte Erhöhung der Sendeleistung entsprechend dem beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes