Die Kommunikationsbehörde Austria hat über die Beschwerde der A bis N [Mitbewerber], alle vertreten durch den Verband Österreichischer Privatsender, gegen den Österreichischen Rundfunk wegen Verletzung des ORF-Gesetzes entschieden:
Der Beschwerdeantrag festzustellen, dass der ORF am 16.09.2011 ab 13:55 Uhr, am 17.09.2011 ab 12:25 Uhr und am 18.09.2011 ab 11:55 Uhr durch die Live-Übertragungen der Tennis Davis Cup Begegnungen Österreich gegen Belgien in Antwerpen im Sport-Spartenprogramm ORF SPORT PLUS gegen das Verbot der Übertragung von Premium-Sportbewerben verstoßen habe, wird gemäß § 4b Abs. 4 ORF-G iVm § 35, § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c und § 37 Abs. 1 ORF-G abgewiesen.
Die Berufung der Beschwerdedeführer gegen den Bescheid der KommAustria wurde mit Bescheid des BKS vom 18.04.2013, GZ 611.941/0005-BKS/2013, als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführer wurde vom VwGH mit Beschluss vom 26.06.2013, Zl 2013/03/0063-3, abgelehnt.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“