Die KommAustria hat der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden technischen Anlageblättern Nr. 1 bis 12 beschriebenen Funkanlagen für die Dauer der mit Bescheid der KommAustria vom 19.08.2014, KOA 1.011/14-014, erteilten Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privatem terrestrischem Hörfunk erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.