Der Beschuldigte hat als Obmann des Staatsbürgerschaftsverbandes Tamsweg und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Verbandes, zu verantworten, dass der Staatsbürgerschaftsverband Tamsweg in 5580 Tamsweg, Marktplatz 1, Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG an die KommAustria innerhalb des Zeitraums von 01.04.2016 bis 15.04.2016 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/16-005 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 19.05.2016, an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.