Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 7 bis 9 ORF G wird dem Österreichischen Rundfunk der Vergütungsbedarf der Prüfungskommission für die im Zeitraum Februar bis März 2014 erbrachten Leistungen im Bereich der Strukturmaßnahmen-Nachprüfung für das Jahr 2013 gemäß § 31 Abs. 14 ORF-G vorgeschrieben und weiters aufgetragen, diesen Betrag binnen zwei Wochen auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu überweisen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Durch die Anonymisierung entspricht das veröffentlichte Dokument nicht dem Original