Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 7 bis 9 ORF G wird dem Österreichischen Rundfunk der Vergütungsbedarf der Prüfungskommission für die im Zeitraum Februar bis März 2014 erbrachten Leistungen im Bereich der Strukturmaßnahmen-Nachprüfung für das Jahr 2013 gemäß § 31 Abs. 14 ORF-G vorgeschrieben und weiters aufgetragen, diesen Betrag binnen zwei Wochen auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu überweisen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Durch die Anonymisierung entspricht das veröffentlichte Dokument nicht dem Original
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G