• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    03.09.2014
  • Unterkategorie
    Wirtschaftliche Aufsicht ORF
  • Partei(en)
    ORF
  • GZ
    KOA 10.500/14-007

Vorschreibung des Vergütungsbedarfs der Prüfungskommission

Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 7 bis 9 ORF G wird dem Österreichischen Rundfunk der Vergütungsbedarf der Prüfungskommission für die im Zeitraum Februar bis März 2014 erbrachten Leistungen im Bereich der Strukturmaßnahmen-Nachprüfung für das Jahr 2013 gemäß § 31 Abs. 14 ORF-G vorgeschrieben und weiters aufgetragen, diesen Betrag binnen zwei Wochen auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu überweisen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Durch die Anonymisierung entspricht das veröffentlichte Dokument nicht dem Original

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