Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit Aufnahme und Übertragung des HbbTV-Zusatzdienstes für die beiden Spartenfernsehprogramme ORF III und ORF Sport plus über MUX B weiterhin den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 2 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes