Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit Aufnahme und Übertragung des HbbTV-Zusatzdienstes für die beiden Spartenfernsehprogramme ORF III und ORF Sport plus über MUX B weiterhin den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 2 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen