Die KommAustria hat in einem Abschöpfungsverfahren wegen Überschreitung des öffentlich-rechtlichen Auftrags durch den Österreichischen Rundfunk wie folgt entschieden:
1. Aufgrund der Live-Übertragungen der Spiele im Rahmen der Tennis Davis Cup Begegnung Österreich gegen Belgien
· am 16.09.2011 ab 13:55 Uhr (Haider-Maurer gegen Malisse und Melzer gegen Darcis),
· am 17.09.2011 ab 12:25 Uhr (Marach/Peya gegen Rochus/Bemelmans) und
· am 18.09.2011 ab 11:55 Uhr (Melzer gegen Rochus),
im Sport-Spartenprogramm ORF SPORT PLUS, die gemäß dem rechtskräftigen Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 18.04.2013, GZ 611.941/0005-BKS/2013, als die Grenzen des öffentlich-rechtlichen Auftrags überschreitend anzusehen sind, wird gemäß § 38a Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 1 letzter Satz ORF-G die Abschöpfung von Einnahmen aus Programmentgelt bzw. diesen gleichzuhaltenden Mitteln in der Höhe von
EUR 53.330,62
angeordnet.
2. Dem ORF wird gemäß § 38a Abs. 2 ORF-G aufgetragen, die nach Spruchpunkt 1. abgeschöpften Mittel binnen vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides dem Sperrkonto nach § 39c ORF-G zuzuführen und gesondert auszuweisen.
Gegen diesen Bescheid hat der ORF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.12.2016, W120 2006750-1/15E, als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision hiergegen als nicht zulässig erklärt hat.
Der zur Abschöpfung bestimmte Betrag aus Mitteln des Programmentgelts wurde auf das Sperrkonto gemäß § 39c ORF-G überwiesen.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“