Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G wird festgestellt, dass die Radio-TV GRÜN WEISS Betriebs GmbH Nfg. KG (FN 227249 s beim Landesgericht Leoben) die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie
a. die erfolgte Übertragung der Kommanditanteile der Volksbank Obersteiermark e.Gen. an der Radio TV GRÜN WEISS Betriebs GmbH Nfg. KG zu je 50% an Nicole Präpasser und Peter Petzner sowie
b. die erfolgte Übertragung der Anteile der Volksbank Obersteiermark e.Gen. an der Radio-TV GRÜN WEISS Beteiligungs GmbH zu je 50% an Nicole Präpasser und Peter Petzner
nicht jeweils binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der jeweiligen Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G