Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 01.07.2014 in der Sendung „Morning Show“ im Hörfunkprogramm FM4 die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G jeweils dadurch verletzt hat, dass er
a) um ca. 07:48 Uhr einen Werbespot für das „Harvest of Art Festival“ ausgestrahlt hat, ohne diesen am Anfang durch ein akustisches Mittel eindeutig vom vorangehenden redaktionellen Programm zu trennen; sowie
b) um ca. 08:24 Uhr einen Werbespot für die CD „FM4 Sound Selection Vol. 30“ ausgestrahlt hat, ohne diesen am Anfang durch ein akustisches Mittel eindeutig vom vorangehenden redaktionellen Programm zu trennen.
Anmerkung: Spruchpunkt 1.a) wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgeändert.
Mit Erkenntnis vom 18.09.2015, GZ W194 2011411-1/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet ab.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G