Der ORS comm GmbH & Co KG wurde gemäß § 4 Abs. 1 Privatradiogesetz (PrR-G), die mit Bescheid der KommAustria vom 31.03.2015, KOA 4.510/15-020, erteilte Bewilligung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „DAB+ Testbetrieb Wien“ zur versuchsweisen Übertragung von digitalen Hörfunkprogrammen und Zusatzdiensten dahingehend abgeändert, als die Zulassung nach Spruchpunkt 1. des Bescheides der KommAustria vom 31.03.2015, KOA 4.510/15-020, für die Zeit vom 21.05.2015 bis zum 01.04.2016 befristet wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G